Als Unternehmer ist Ihnen die Unfall-Verhütungsvorschriften (UVV) natürlich geläufig. Sicherheit am Arbeitsplatz – und dazu gehören laut BGV D29 natürlich auch Firmenfahrzeuge – geht nun einmal vor und diese Vorschriften regeln die gesetzlichen Vorgaben für jedes Unternehmen mit den jeweiligen Mitarbeitern bezüglich der einzuhalten Sicherheitsbestimmungen am Arbeitsplatz. Insbesondere als Teil der berufsgenossenschaftlichen Verordnung gilt die UVV als unverzichtbarer und zentraler Bestandteil der täglichen Arbeit für Fuhrparkleiter und Fuhrparkverantwortliche – nämlich genau Sie!
Jeder, der die Verantwortung für Mitarbeiter trägt, trägt auch die Verantwortung für deren Sicherheit. Das gilt insbesondere Kollegen, die viel mobil unterwegs sind. Von der Warnwestenpflicht, über den Verbandskasten bis hin zur Ladungssicherung mit Prüfung durch Fahrer und Sachverständige liefert die UVV exakte Vorgaben, an die sich jeder mobile Kollege und deren Verantwortlichen zu halten haben. Selbst bei nachweisbaren Gesetzesverstößen durch den Fahrer ist ganz klar definiert, wer für den entstandenen Schaden die Konsequenzen zu tragen hat, nämlich der Fahrzeughalter, also im schlimmsten Fall Sie!
UVV – Einmal im Jahr ein Muss!
Einmal im Jahr müssen die Fahrzeuge dem UVV-Check unterzogen werden, so schreibt es die Berufsgenossenschaft vor. Dieser kann auch im Rahmen von Inspektionen oder Wartungen vorgenommen werden und muss schriftlich dokumentiert werden. Die verbindlichen Dokumente unterliegen einer Aufbewahrungsfrist von einem Jahr, also mindestens bis zum nächsten Fahrzeugcheck, im Idealfall durch den amtlichen Vordruck der Berufsgenossenschaft.
Achtung: Die UVV Prüfungen dürfen ausschließlich von einem Sachkundigen vorgenommen werden.
Ihre Checkliste zur Erfüllung der Vorschriften:
Bei Versäumnissen drohen Konsequenzen!
Wer als Fuhrparkverantwortlicher gegen Richtlinien und Vorschriften der UVV verstößt, muss mit Konsequenzen seitens der Berufsgenossenschaft rechnen. Als Träger der gesetzlichen Unfallversicherung für Arbeitsunfälle bei Mitarbeitern können bei Missachtung von Vorgaben oder Versäumnissen Versicherungsleistungen verweigert werden.
Ein ordnungsgemäßes Handeln im Sinne der Berufsgenossenschaft ist also Pflicht für Sie als Arbeitsgeber, sonst besteht seitens des Mitarbeiters die Möglichkeit, seinen Arbeitsgeber in Regress zu nehmen und Schadensersatz zu verlangen. Allerdings können solche Ansprüche seitens des Unternehmens auch auf den Fuhrparkverantwortlichen übertragen werden, wenn ihm fehlerhaftes Verhalten nachzuweisen ist. Zudem können bei Versäumnissen auch Bußgelder aufgrund von Ordnungswidrigkeiten in Höhe von bis zu € 10.000 erhoben werden.
In Ihrem eigenen Interesse sollten Sie die UVV-Prüfung jetzt gleich als festen Teil Ihrer Jahresplanung mit einbinden. Wir beraten Sie da gerne individuell und persönlich, damit Ihre Mitarbeiter und Sie sich vollkommen sicher fühlen.