Im Notfall für Sie da

Mobilitätsgarantie

Sicher unterwegs – so bleiben Sie auch im Notfall mobil

Wir führen an Ihrem Fahrzeug die Inspektion durch und Sie sichern sich damit zwölf Monate Mobilitätsgarantie. Das bedeutet, dass Sie und Ihre Mitfahrer im Schadensfall (Panne, Unfall, Diebstahl) optimal abgesichert sind und von zahlreichen Leistungen profitieren.

Wichtig! Egal, wo sich ein Schaden ereignet, erbringen Sie zu einem Schaden kein Eigenengagement (z.B. Abschleppen durch anderes Fahrzeug / Schieben des Fahrzeugs in eine Werkstatt) – denn: Leistungsanspruch aus der Mobilitätsgarantie erlischt durch Eigenengagement. Zusätzlich ist zu beachten, dass ohne vorherige Meldung eines Schadens und ohne Zustimmung des AutoCrew-Notrufzentrale kein Leistungsanspruch bzw. Anspruch auf Kostenübernahme besteht. Daher gilt: Schaden zuerst der 24-Stunden AutoCrew-Notrufzentrale melden.

Leistungen der Mobilitätsgarantie

Anspruch auf nachstehende Leistungen, im In- und Ausland (gem. Geltungsbereich), besteht nach Panne (Brems-, Betriebs- oder Bruchschaden), Reifenpanne, Unfall (inkl. Totalschaden), Diebstahl, falscher Betankung oder eines Marderschadens.

Zusätzlich zu den Leistungen 1. bis 4. können die nachstehenden Leistungen 5. bis 9. in Anspruch genommen werden. Voraussetzung zur Inanspruchnahme dieser Leistungen (5. bis 9.) ist es, dass sich eine Panne, ein Unfall (inkl. Totalschaden) oder ein Diebstahl in einer Entfernung von mehr als 50 km Luftlinie vom Wohnort ereignet hat. Zu beachten ist dabei, dass die Leistungen 5., 6. und 7. „Entweder-oder-Leistungen“ sind, d.h. es kann nur eine der Leistungen in Anspruch genommen werden.

Allgemeine Bedingungen

Nachfolgende Bestimmungen für die Mobilitätsgarantie werden von der Europ Assistance SA, Niederlassung für Deutschland (Versicherer), Nördliche Münchner Straße 27A, 82031 Grünwald, angeboten. Ansprüche aus der Mobilitätsgarantie sind ausschließlich und direkt unter der Rufnummer [+49 / (0) 89 – 55 987 608, kostenpflichtig (ortsübliche Gebühren)] geltend zu machen. Das Servicetelefon ist rund um die Uhr besetzt.

§ 1 Versicherbare Fahrzeuge

1. Die Mobilitätsgarantie gilt nur für das gemeldete Fahrzeug. Voraussetzung ist eine nach Herstellervorgaben durchgeführte und dokumentierte Inspektion/Wartung oder ein durchgeführter und dokumentierter Fahrzeug-Check inkl. Beseitigung aller festgestellter Schäden / Mängel am Fahrzeug. Abschluss der Mobilitätsgarantie bei einem reinen Ölwechsel ist nicht möglich.

2. Versicherbar sind Fahrzeuge mit einer Zulassung in Deutschland als Kraftrad oder Kraftfahrzeug (z.B. Pkw, Wohnmobile, Transporter) mit einem zulässigen Gesamtgewicht von bis zu 3,5 Tonnen. Darüber hinaus sind Fahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht von bis 7,5 Tonnen, Leichtkrafträder bis 125 m³ und Krafträder / Motorräder über 125 m³ mit eingeschränkten Leistungen versicherbar. Die Fahrzeuge dürfen nach Bauart und Ausstattung zur Beförderung von bis zu 9 Personen bestimmt sein, eine Höchstbreite von bis zu 2,55 m, eine Höchstlänge einschl. Anhänger von bis zu 16 m und eine Höhe von bis zu 3,20 m haben. Sofern vorausgenannte Aufführungen erfüllt, können aufgeführte Fahrzeuge und Leichtkrafträder und Krafträder / Motorräder jeden Alters und unabhängig von der Kilometerlaufleistung versichert werden.

§ 2 Örtlicher Geltungsbereich

Die Mobilitätsgarantie gilt in Europa im geographischen Sinne (im Osten bis zum Ural bzw. Bosporus), in den außereuropäischen Staaten, die an das Mittelmeer angrenzen sowie auf den Kanarischen Inseln, den Azoren, Madeira, Malta und Zypern. Bitte beachten Sie die Ausnahmen „Internationale Sanktionen“.

§ 3 Beginn und Dauer der Anspruchsberechtigung

Der Schutz für die Mobilitätsgarantie beginnt mit dem Abschluss des Garantievertrags am Tag der Inspektion / Wartung oder eines Fahrzeug-Checks. Sie endet jeweils mit Ablauf von 12, 18 oder 24 Monaten, je nachdem welche Laufzeit abgeschlossen wurde.

§ 4 Allgemeine Risikoausschlüsse

Leistungen werden nicht gewährt, wenn

1. der Fahrer / Fahrzeughalter oder ein Dritter eine der beschriebenen Leistungen (z. B. Pannenhilfe- und Unfallhilfe vor Ort) organisiert, ohne vorher die Genehmigung von der Notrufzentrale des Versicherers einzuholen,

2. der Fahrer / Fahrzeughalter oder ein Fahrzeuginsasse ein liegengebliebenes Fahrzeug (z. B. in Folge einer Panne) durch Eigenengagement (z. B. Abschleppen durch anderes Fahrzeug in eine Werkstatt, durch Muskelkraft oder Schieben des Fahrzeuges in eine Werkstatt) in eine Werkstatt o. Ä. bringt,

3. der Schaden durch vorsätzliches oder mutwilliges Verhalten des Halters, des Fahrers oder eines Mitfahrers verursacht wurden,

4. der Schaden bei Beteiligung an motorsportlichen Wettbewerben oder Übungsfahrten, Manövern, Katastropheneinsätzen oder ähnlichen Ereignissen entstehen,

5. der Schaden durch Kriegsereignisse, innere Unruhen, Streik, Erdbeben oder andere Fälle höherer Gewalt (z. B. Überschwemmungen, Stürme etc.) verursacht wurde,

6. diese darauf zurückzuführen sind, dass sich das Fahrzeug in einem nicht verkehrsgerechten Zustand befindet,

7. der Fahrer des gemeldeten Fahrzeuges bei Eintritt des Schadens nicht die vorgeschriebene Fahrerlaubnis hatte oder zum Führen des Fahrzeuges nicht berechtigt war,

8. das angemeldete Fahrzeug nicht versicherbar war,

9. die vom Hersteller empfohlenen und vorgeschriebenen Wartungs- und Pflegearbeiten oder Fahrzeug-Checks (ohne Beseitigung von Mängel) nicht ordnungsgemäß durchgeführt wurden,

10. der Schaden nicht so gering wie möglich gehalten wird und eventuelle Weisungen des Versicherers nicht befolgt werden.

11. Wir gewähren keinen Versicherungsschutz bzw. erbringen keine in den Versicherungsbedingungen beschriebenen Leistungen, wenn wir uns dadurch Sanktionen, Verboten oder Beschränkungen aufgrund von Resolutionen der Vereinten Nationen oder Handels- und Wirtschaftssanktionen, Gesetzen oder Vorschriften der Europäischen Union oder der Vereinigten Staaten von Amerika aussetzen würden. In den folgenden Ländern und Regionen gewähren wir keinen Versicherungsschutz: Iran, Syrien, Nordkorea, Krim-Region, Saporischschja, Cherson, Donezk und Luhansk Region, Venezuela, Belarus, Russische Föderation, Afghanistan und Burma (Myanmar).

Da sich die sanktionierten Länder und Regionen im Laufe der Zeit ändern können, finden Sie unter dem folgenden Link die Liste der Länder und Regionen, für die wir aufgrund von Sanktionen aktuell keinen Versicherungsschutz gewähren können: https://www.europ-assistance.de/rechtliches/internationale-sanktionen

§ 5 Umfang des Versicherungsschutzes

1. Der Versicherungsschutz besteht bei allen Fahrten mit den durch die Mobilitätsgarantie erfassten Krafträdern und Kraftfahrzeugen. Versicherte Personen sind der Halter des gemeldeten Kraftrades/Kraftfahrzeuges sowie der berechtigte Fahrer und sonstige berechtigte Mitfahrer / Insassen des Kraftrades / Kraftfahrzeuges, auf die sich der Versicherungsschutz bezieht.

2. Die Ausübung der Rechte aus der Mobilitätsgarantie steht nur dem Halter sowie dem ehelichen oder dem unter gleicher Anschrift polizeilich gemeldeten nichtehelichen Lebenspartner zu.

§ 6 Anzeigen und Erklärungen

Anzeigen und Erklärungen sind telefonisch oder schriftlich abzugeben und sollen an den Versicherer gerichtet sein.

§ 7 Obliegenheiten im Schadenfall

1. Die Insassen haben
a) dem Versicherer den Schaden unverzüglich anzuzeigen
b) sich mit dem Versicherer darüber abzustimmen, ob und welche Leistungen dieser erbringt,
c) den Schaden so gering wie möglich zu halten und eventuelle Weisungen des Versicherers zu befolgen,
d) den Versicherer vollständig und wahrheitsgemäß über sämtliche Umstände des Schadenfalls unverzüglich zu unterrichten sowie die zum Nachweis des Schadens erforderlichen Unterlagen, insbesondere Kostenrechnungen, im Original zur Verfügung zu stellen.

2. Bei vorsätzlicher Verletzung einer Obliegenheit unter Ziff. 1 ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei. Bei grob fahrlässiger Verletzung einer solchen Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in dem Verhältnis zu kürzen, das der Schwere des Verschuldens des Fahrzeughalters entspricht. Das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit hat der Fahrzeughalter zu beweisen. Außer im Falle der Arglist ist der Versicherer jedoch zur Leistung verpflichtet, soweit der Fahrzeughalter nachweist, dass die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalles noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistungspflicht des Versicherers ursächlich ist.

§ 8 Abtretung

Ansprüche können vor ihrer endgültigen Feststellung ohne ausdrückliche Genehmigung des Versicherers weder abgetreten noch verpfändet werden.

§ 9 Subsidiarität

Soweit im Falle der Inanspruchnahme der Mobilitätsgarantie eine Entschädigung aus anderen Garantien oder Versicherungsverträgen beansprucht werden kann, gehen diese Leistungsverpflichtungen vor.

§ 10 Verjährung

Die Ansprüche aus diesem Vertrag verjähren in drei Jahren. Die Frist beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem die Leistung verlangt werden kann. Hat die versicherte Person einen Anspruch bei dem Versicherer angemeldet, zählt der Zeitraum von der Anmeldung bis zum Zugang der schriftlichen Entscheidung des Versicherers bei der Fristberechnung nicht.

§ 11 Datenschutz

Der Kunde willigt mit der Antragsstellung ein, dass seine personenbezogenen Daten zur Anmeldung des Fahrzeuges und Abwicklung von Versicherungsfällen an die Europ Assistance SA, Niederlassung für Deutschland übermittelt werden.

Das Merkblatt zur Datenverarbeitung der Europ Assistance SA, Niederlassung für Deutschland finden Sie unter: https://biz.europ-assistance.de/datenschutzhinweise/Automotive

Abbildung der Reifen Helm Mobilitätsgarantie Karte

Im Notfall 24/7 für Sie da

Bei Panne, Unfall oder Diebstahl in Deutschland und im europäischen Ausland können Sie Ihren Schaden direkt hier melden oder uns kostenpflichtig unter ortsüblichen Gebühren anrufen:

Im Schadensfall anzugeben

  • Fahrzeugkennzeichen oder Fahrgestellnummer
  • Vor- und Zuname
  • Telefonnummer
  • Standort des Fahrzeugs
  • Details zum Schaden